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Herkunfts- und Spezialitätenschutz

In der Europäischen Gemeinschaft gibt es seit 1992 ein System zum Schutz und zur Hervorhebung von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. Für bestimmte Erzeugnisse kann auf Grund ihrer Herkunft oder auf Grund traditioneller besonderer Eigenschaften ein Schutz beantragt werden. Dazu muss eine Spezifikation erstellt und ein nationales sowie gemeinschaftsweites Prüfverfahren durchlaufen werden. Im Jahr 2006 erfolgte eine Aktualisierung des Schutzsystems durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Die Verordnungen (EG) Nr. 209/2006 und (EG) Nr. 510/2006 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. 

Eine Übersicht der betroffenen Produkte, sämtlicher eingetragener Produkte nach Kategorie und Land bzw. über Anträge auf Eintragung findet sich auf der Homepage der Europäischen Union.

Es gibt drei gemeinschaftlich geschützte Qualitätskategorien:
Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
Geschützte geografischen Angabe (g.g.A.)

Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das sich von anderen gleichartigen Erzeugnissen der gleichen Kategorie deutlich unterscheidet, d.h. besondere Merkmale aufweist, und das auf Grund der verwendeten Rohstoffe oder seiner Zusammensetzung oder der Herstellungs- oder Verarbeitungsart als traditionell einzustufen ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (pdf) enthält nähere Vorschriften zu den Eintragungsvoraussetzungen und zu den Antragsmodalitäten (z.B. Formblätter). Die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gilt als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 1151/2012.

Eintragungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Das Eintragungsverfahren ist zweistufig und besteht aus einer nationalen und einer gemeinschaftsweiten Ebene.

Auf nationaler Ebene muss der Mitgliedstaat für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgen und eine ausreichende Frist setzen, damit Personen mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel, das aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und seine Güte oder Eigenschaften diesem geografischen Gebiet verdankt und das in diesem begrenzten Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wird. Der gesamte Entstehungsprozess des Produktes muss im Gebiet erfolgen.

Zuständige Behörde für die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ist das Patentamt. Auf dieser Seite findet sich eine Übersicht über geschützte österreichische Bezeichnungen sowie Antragsmodalitäten.

Weitere Informationen: Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

Ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus dem geografischen Gebiet ergibt und das in diesem begrenzten Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wird. Es reicht somit aus, dass das Erzeugnis in dem Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

Zuständige Behörde für die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ist das Patentamt . Auf dieser Seite findet sich eine Übersicht über geschützte österreichische Bezeichnungen sowie Antragsmodalitäten.

Weitere Informationen: Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Vorteil der Hervorhebung

Durch die vorgeschriebene Kennzeichnung kann der Verbraucher sofort erkennen, dass es sich um gemeinschaftsweit anerkannte und besondere Produkte handelt. Es ist entweder die jeweilige Bezeichnung ("Garantiert traditionelle Spezialität", "Geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "Geschützte geografischen Angabe") oder das betreffende Gemeinschaftslogo zu führen. Zusätzlich können die jeweiligen Abkürzungen verwendet werden.

Kontrollsystem für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.), geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und geschützte geografischen Angabe (g.g.A.)

Der Landeshauptmann ist im Rahmen des LMSVG für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zuständig.

Die Kontrolle der Spezifikation erfolgt durch akkreditierte und zugelassene private Kontrollstellen. Nur so kann dem Konsumenten gegenüber die Besonderheit des Erzeugnisses gewährleistet werden. Die Durchführung der Art. 36 Abs. 2, Art. 37 und Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgte in § 45 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG).