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Kassenstrukturfonds

Richtlinien des Bundesministers für Gesundheit für die Verwendung der Mittel für den Kassenstrukturfonds für das Jahr 2013

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach § 3 Abs. 2 des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Verwendung der Mittel aus dem Kassenstrukturfonds festzulegen.

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