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Hauptinhalt:
Pflegehelferin, Pflegehelfer
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
- Durchführung von Grundtechniken der Pflege
- Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation
- Körperpflege und Ernährung
- Krankenbeobachtung
- prophylaktische Pflegemaßnahmen
- Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen
- Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen
- Verabreichung von Arzneimitteln
- Anlegen von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens
- Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
- Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung
- einfache Wärme- und Lichtanwendungen einschließlich der sozialen Betreuung der Patientinnen und Patienten bzw. der Klientinnen und Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten
Berufsberechtigung
Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- einen Qualifikationsnachweis erbringen und
- über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
zum SeitenanfangBerufsausübung
Dienstverhältnis
- zu einer Krankenanstalt
- zur Trägerin oder zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten
- zu freiberuflich tätigen Ärztinnen oder Ärzten
- zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zulässig, sofern nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt werden sowie die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patientinnen oder Patienten bzw. Klientinnen und Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleistet sind.
zum SeitenanfangAusbildung
Ausbildungseinrichtung:
Pflegehilfelehrgang
Dauer der Ausbildung:
- 1 Jahr (1600 Stunden)
- Verkürzte Ausbildung für Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben: 680 Stunden
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung:
- Lebensalter von mindestens 17 Jahren
- gesundheitliche Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
- Aufnahmegespräch oder Aufnahmetest
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch eine Aufnahmekommission.
Abschluss der Ausbildung:
Kommissionelle Abschlussprüfung/Zeugnis
Zusatzinformationen:
Die Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" bietet einen Überblick über alle in Österreich gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.
-
PDF-Dokument: Gesundheitsberufe in Österreich PDF (1272KB)



