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3. Sozialrechts-Änderungsgesetz

 
Gesundheitsminister Alois Stöger setzt mit dem 3.SRÄG 2009 (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz) Maßnahmen im Interesse der Patientinnen und Patienten. Die Verträge zwischen den Krankenversicherungen und den Ärzten/Ärztinnen sollen transparent gemacht werden, die Leistungspalette von Zahnambulatorien ausgebaut und die Mitversicherung in der Krankenversicherung ausgeweitet werden. In Umsetzung des Regierungsprogramms soll die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige sowie PflegegeldbezieherInnen künftig bereits ab Pflegestufe 3 möglich sein. Auch im Bereich der Organtransplantation soll eine neue Regelung Verbesserungen garantieren.
Das Gesetz wurde am 9.07.09 beschlossen.
 

Die zentralen Verbesserungen

1. Ausweitung der Mitversicherung

99 Prozent der Bevölkerung sind gegenwärtig in der sozialen Krankenversicherung versichert. In bestimmten Fällen, etwa für LebensgefährtInnen, ist ein derzeit noch nicht vorgesehener begünstigter Zugang zur KV wünschenswert. Aus diesem Grund findet sich im 3.SRÄG 2009 eine Anpassung des Begriffs der Hausgemeinschaften. Wer gemeinsam mit einem/einer Versicherten in einem Haushalt lebt, ohne mit dieser Person verwandt oder verheiratet zu sein, soll künftig trotzdem das Recht haben, sich beitragspflichtig mitversichern zu lassen. Dies betrifft potentiell etwa (gleichgeschlechtliche) Partnerschaften.

Im 3.SRÄG plant Gesundheitsminister Alois Stöger überdies, die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige auszuweiten. Aktuell ist eine solche ab Pflegestufe 4 möglich, zukünftig soll dies bereits ab Pflegestufe 3 der Fall sein. Derzeit beziehen knapp über 69.000 Personen Pflegegeld aus Stufe 3. Umgekehrt soll es zudem ab der Pflegestufe 3 auch die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung für die PflegegeldbezieherInnen selbst geben. Der Kreis der beitragsfrei Mitversicherten wird im Begutachtungsentwurf auf maximal 1.600 Personen geschätzt, es kann von einer Zahl um die 1.000 Personen ausgegangen werden.

2. Zahnambulatorien

Bisher war es den Zahnambulatorien der Sozialversicherungsträger nicht erlaubt, den Patienten und Patientinnen gewisse Leistungen anzubieten. Z.B. war es ausschließlich Zahnärzten vorbehalten, eine Mundhygiene durchzuführen. Durch die Änderungen sollen nun die Ambulatorien auch Zahnbehandlungen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention von Erkrankungen in diesem Bereich anbieten können. Die Höhe etwaiger anfallender Kosten für die Patientinnen und Patienten wird gegebenenfalls durch die Krankenversicherungsträger festgesetzt. Die Versicherten müssen einen Kostenbeitrag zuzahlen.

Von diesen zusätzlichen Leistungen profitieren vor allem die Patientinnen und Patienten, die nun ein breiteres Angebot in den Ambulatorien vorfinden, aber auch die Krankenversicherungsträger, da die Ausweitung der Prophylaxe erheblich dazu beiträgt, teure Folgekosten von Zahnerkrankungen zu minimieren.

3. Vertragspartnerrecht - Veröffentlichung von Gesamtverträgen


Die Bestimmung, wonach der Hauptverband der Sozialversicherungsträger Gesamtvertragsinhalte sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen künftig im Internet veröffentlichen muss, führt zu mehr Transparenz und Überprüfbarkeit im Gesundheitswesen. Alle BürgerInnen sollen künftig einsehen können, welche Verträge zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Ärzten/Ärztinnen abgeschlossen werden. Mit dieser Maßnahme soll auch ein Anreiz für zukünftige Vertragsabschlüsse der KV-Träger geschaffen werden.

4. Organtransplantationen

Spendet in Österreich ein Mensch einem anderen ein Organ, so werden die Kosten für die Gesundheitsleistungen jeweils von der Versicherung der SpenderInnen bzw. der EmfängerInnen übernommen. In Deutschland und anderen europäischen Staaten ist die Rechtssituation eine andere: hier trägt die Versicherung der OrganempfängerInnen sämtliche Kosten. Diese europaweit unterschiedliche Rechtslage kann zu Koordinierungsproblemen führen. Durch die Neuregelung im 3. SRÄG soll sichergestellt werden, dass lebenswichtige Organtransplantationen nicht durch derartige Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen erschwert werden.

Die Regelung sorgt dafür, dass bei grenzüberschreitenden Organspenden die Übernahme der Kosten für SpenderInnen bzw. EmpfängerInnen gewährleistet wird, auch wenn es keine Kostenerstattung durch eine ausländische Krankenversicherung gibt. Bei grenzüberschreitenden Transplantationen werden künftig also auch die Kosten seitens der SpenderInnen von der (österreichischen) Versicherung der EmpfängerInnen übernommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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